Thema
Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung
Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Der Lieferer muss dabei alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend berücksichtigen. Seine zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.
Ein Kfz-Händler verkaufte zwei Pkw an eine in Luxemburg ansässige GmbH. Er ging davon aus, dass die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung nach Luxemburg steuerfrei sei. Der Händler hatte die beiden Pkw im Internet zum Verkauf angeboten. Die Geschäftsanbahnung erfolgte über eine Person, die sich als Geschäftsführer der GmbH ausgab und nach den Angaben in ihrem Personalausweis im Inland ansässig war. Sämtliche Kommunikation erfolgte über ein Mobiltelefon und ein Telefaxgerät mit jeweils deutscher Vorwahl. Bei Vertragsschluss lag dem Händler ein Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister für die GmbH mit Hinweis auf die Person des Geschäftsführers vor. Das Bundesamt für Finanzen bestätigte dem Händler die Gültigkeit der für die GmbH erteilten Umsatzsteuer- Identifikationsnummer. Bei Übergabe der Pkw versicherte der von der GmbH zur Abholung Beauftragte schriftlich, die beiden Pkw nach Luxemburg zu befördern. Der Beauftragte bezahlte bar. Der tatsächliche Verbleib der beiden Pkw ist nicht bekannt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hätte der Händler mehr tun müssen, als nur die Gültigkeit der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer zu überprüfen. Mehrere Umstände hätten ihn misstrauisch werden lassen müssen: Der Barverkauf, die Abholung der Pkw durch einen Beauftragten, keine Kommunikation über den Geschäftssitz der luxemburgischen GmbH, sondern nur telefonisch oder per Fax unter deutscher Vorwahl.
Es fehlte damit an „Nachforschungen bis zur Grenze der Zumutbarkeit“.

