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Taxizentrale kann zur Herausgabe von Geschäftsunterlagen zu Taxifahrern verpflichtet sein
Zur Bekämpfung der Schwarzarbeit darf die zuständige Zollverwaltung diejenigen Geschäftsunterlagen einer Taxizentrale prüfen, aus denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der Taxifahrer sowie die zugeteilten Fahraufträge ergeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die an die Taxizentrale angebundenen Taxiunternehmen bzw. deren Fahrer verpflichtet sind, den vermittelten Auftrag unverzüglich auszuführen. Dann ist die Taxizentrale als auskunftspflichtiger Auftraggeber anzusehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen Fahrgast und Taxiunternehmen und nicht zur Taxizentrale besteht.
Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs

