Thema
Unbeschränkter Sonderausgabenabzug für Leistungen aus einem schuldrechtlich vereinbarten Versorgungsausgleich
Zwischenzeitlich geschiedene Eheleute hatten in einer Ehevereinbarung den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, dafür aber alternative Regelungen über die Gesamtvermögensverteilung getroffen. Darin hatte sich der Ehemann u. a. zur Abtretung von einem Drittel seiner später anfallenden Rentenansprüche verpflichtet. Die aus dieser Vereinbarung resultierenden Zahlungen an seine später von ihm geschiedene Ehefrau sah der frühere Ehemann als bei ihm abzugsfähige Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an. Demgegenüber behandelte das Finanzamt die Zahlungen nur als beschränkt abzugsfähige Unterhaltszahlungen.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Ehemanns. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlich vereinbarten Versorgungsausgleichs sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Ehegatten hatten zwar den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, dies jedoch im Hinblick auf die Gesamtvermögensverteilung als angemessen angesehen. Daraus war der eindeutige Wille zu entnehmen, den Versorgungsausgleich nicht öffentlich-rechtlich (dinglich) auf Grund gesetzlicher Vorschriften, sondern ehevertraglich vorzunehmen. Diese schuldrechtliche Vereinbarung hat die gleiche Wirkung wie ein öffentlich-rechtlich getroffener Versorgungsausgleich. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung ist, dass im Zuge der Ehescheidung der versorgungsberechtigte Ehegatte an den Versorgungsanwartschaften beteiligt wird. Es findet insoweit ein Einkünftetransfer statt.

