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Vorsicht beim Verkauf von der Umsatzsteuer unterliegenden Grundstücken
Bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag wird oft von einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen. Um eine spätere Vorsteuerberichtigung des Veräußerers zu vermeiden, werden in die Verträge Klauseln aufgenommen, die im Fall der Ablehnung der Geschäftsveräußerung im Ganzen durch die Finanzverwaltung eine Option zur Umsatzsteuerpflicht vorsieht.
Dabei ist Vorsicht geboten, weil nur bei einer unbedingten Steuerklausel im Vertrag von einer wirksamen Option zur Umsatzsteuerpflicht ausgegangen werden kann. Dies gilt dann, wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass die Grundstückslieferung als Geschäftsveräußerung im Ganzen behandelt werden soll und im Vertrag die unbedingte Option zur Umsatzsteuerpflicht erklärt wird.

