Thema
Wann sind veruntreute Instandhaltungskosten beim Wohnungseigentümer als Werbungskosten zu berücksichtigen?
Beitragszahlungen zur Instandhaltungsrücklage von den Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind erst im Zeitpunkt ihrer Verausgabung für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Eine Berücksichtigung im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Verwalterkonto ist nicht möglich, da aus steuerrechtlicher Sicht die Beträge zwar abgeflossen, aber noch zum Vermögensbereich des Eigentümers gehören.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz war streitig, zu welchem Zeitpunkt Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage bei einer Veruntreuung der Gelder durch den Hausverwalter als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind. Das Finanzgericht entschied, dass in einem solchen Fall die gezahlten Beträge in dem Jahr als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, in dem der Eigentümer erstmals von der Veruntreuung und Entreicherung Kenntnis erlangt.

